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Art. 1 § 3 EWIVG

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWIV-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 521/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWIVG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Eintragung in das Firmenbuch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
    2. Ziffer 2
      jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Artikel 15, der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
    3. Ziffer 3
      der Verlegungsplan nach Artikel 14, Absatz eins, der EWIV-Verordnung;
    4. Ziffer 4
      die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Artikel 26, Absatz 2, der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
  2. Absatz 2,Bei der Eintragung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Ziffer 3, ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR12086702

Alte Dokumentnummer

N5199549937J