Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Eintragung in das Firmenbuch
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Artikel 15, der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;der Verlegungsplan nach Artikel 14, Absatz eins, der EWIV-Verordnung;
die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Artikel 26, Absatz 2, der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
(2)Absatz 2,Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.Bei der Eintragung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Ziffer 3, ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
NOR12086702
Alte Dokumentnummer
N5199549937J